Nov 27, 2023 Eine Nachricht hinterlassen

Worauf bezieht sich der Handelsbegriff DDP?

Die internationalen Handelsbegriffe werden häufig in Handelsprozessen verwendet und tragen wesentlich zum reibungslosen Ablauf des Handels bei. Es gibt verschiedene Handelsbegriffe, und heute stelle ich den Handelsbegriff DDP vor, der für Delivered Duty Paid steht. Werfen wir gemeinsam einen Blick darauf.

Der Handelsbegriff DDP steht für Delivered Duty Paid, was „geliefert verzollt“ bedeutet. Dabei handelt es sich um die Lieferung von Waren durch den Verkäufer an den Käufer, die nicht vom Transportmittel am angegebenen Bestimmungsort abgeladen wurden. Der Verkäufer trägt alle Risiken und Kosten für den Transport der Ware zum Bestimmungsort, wickelt die Einfuhrabfertigung ab, zahlt Einfuhrsteuern und erfüllt damit die Lieferverpflichtung. Bei der Abwicklung der Einfuhrabfertigungsverfahren kann der Verkäufer die Unterstützung des Käufers anfordern, die Kosten und Risiken liegen jedoch weiterhin in der Verantwortung des Verkäufers. Der Käufer muss den Verkäufer bei der Beschaffung der erforderlichen Einfuhrgenehmigungen oder anderer amtlicher Dokumente unterstützen. Wenn die Parteien bestimmte bei der Einfuhr anfallende Kosten (z. B. Mehrwertsteuer) von den Verpflichtungen des Verkäufers ausschließen möchten, sollte dies im Vertrag festgelegt werden. Der DDP-Begriff gilt für alle Transportarten und stellt den Begriff dar, bei dem der Verkäufer die größte Verantwortung, Kosten und Risiken übernimmt.

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Was beinhaltet der DDP-Preis?

Die im DDP-Preis enthaltenen Kosten sind vielfältig und umfassen nicht nur Fracht, Versicherung und Steuern, sondern auch Lager- und Hafengebühren. Um Risiken im DDP-Angebot zu mindern, können Verkäufer beim Export von Waren den Versand und die Zollabfertigung an Speditionsunternehmen auslagern. Dies liegt vor allem daran, dass Speditionsunternehmen über umfangreiche Erfahrung verfügen und Risiken im gesamten Versand- und Abfertigungsprozess minimieren können.

Überlegungen zu DDP:

1. Gemäß den DDP-Lieferbedingungen liefert der Verkäufer die Waren nach Abschluss der Ausfuhrzollverfahren am angegebenen Bestimmungsort und betritt damit effektiv den Inlandsmarkt des Käufers. Wenn der Verkäufer bei der direkten Abwicklung der Einfuhrverfahren auf Schwierigkeiten stößt, kann er den Käufer um Unterstützung bitten. Wenn der Verkäufer jedoch weder direkt noch indirekt Einfuhrgenehmigungen erhalten oder Einfuhrverfahren abschließen kann, sollte der DDP-Begriff nicht verwendet werden.

2. Wenn beide Parteien bestimmte Gebühren, die bei der Einfuhr der Waren zu zahlen sind, von den Verpflichtungen des Verkäufers ausschließen möchten, wie z. B. die Mehrwertsteuer, sollte eine entsprechende Klausel ausdrücklich angegeben werden, z. B. „Geliefert verzollt, Mehrwertsteuer unbezahlt (angegebenen Bestimmungsort einfügen)“ " um es klar zu stellen.

3. Der Käufer ist für das Entladen der Ware vom ankommenden Transportmittel am angegebenen Bestimmungsort verantwortlich, der Verkäufer muss jedoch sicherstellen, dass die Ware zum Entladen verfügbar ist. Bei der Unterzeichnung des Transportvertrags sollte der Verkäufer den im Transportvertrag angegebenen Lieferort mit dem Kaufvertrag abstimmen. Fallen am vereinbarten Bestimmungsort gemäß Transportvertrag Entladekosten an, so hat der Verkäufer, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Zahlung vom Käufer.

4. Da der Verkäufer Risiken übernimmt, bevor er an einen bestimmten Ort liefert, sollten beide Parteien idealerweise die Lieferadresse am angegebenen Bestimmungsort so genau wie möglich angeben und dabei vorzugsweise einen bestimmten Ort innerhalb des Bestimmungsortes angeben. Besteht keine Einigung über einen bestimmten Lieferort oder kann der Lieferort nicht ermittelt werden, kann der Verkäufer den am besten geeigneten Lieferort am angegebenen Zielort auswählen.

5. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für den Käufer eine Versicherung abzuschließen. Da der Verkäufer jedoch das Risiko während des gesamten Transportprozesses trägt, mindert er die Transportrisiken in der Regel durch einen Versicherungsschutz.

 

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